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Satzung des Fördervereins Mittelschule Starnberg e.V.




Satzung

Förderverein Mittelschule Starnberg e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§1.1. Der Verein führt den Namen Förderverein Mittelschule Starnberg mit dem Zusatz e.V. nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister.
§1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Starnberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
§1.3. Das Geschäftsjahr ist vom 1. Oktober bis zum 30. September eines jeden Folgejahrs.

§ 2 Vereinszweck

§2.1. Zweck des Fördervereins der Mittelschule Starnberg ist, die Bildung und Erziehung der Schüler an der Mittelschule Starnberg durch materielle, ideelle und persönliche Unterstützung zu fördern. Der Verein verwirklicht den Satzungszweck im Sinne von §58 Nr. 1 AO durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung derer steuerbegünstigter Zwecke.
§2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittelbar wird der Satzungszweck erfüllt durch Aufkommen von Beiträgen und Spenden, unmittelbar durch Ermöglichen der Ergänzung von Lehrmitteln und sonstigen den Bildungszielen der Schule dienenden Anschaffungen, ohne den Schulträger dadurch von seinen gesetzlichen Verpflichtungen zu entbinden. Die angeschafften Materialien werden der Schule unentgeltlich übereignet.
-  Unterstützung der Durchführung von Klassenfahrten, Schulwanderungen und Schullandheimaufenthalten
-  Förderung der Ausrichtung von Schulfesten, der Gestaltung von Ausstellungen oder anderer kultureller und geselliger Veranstaltungen
-  Unterstützung der Vernetzung der Schule mit außerschulischen Partnern
§2.3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§2.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2.6. Der Verein ist politisch unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft

§3.1. Dem Förderverein der Mittelschule Starnberg kann jede natürliche und juristische Person angehören.
§3.2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedsaufnahme ist vom Vorstand schriftlich zu bestätigen.
§3.3. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist unanfechtbar.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung.
§ 4.1 Der Austritt ist jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 4.2. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind
§ 4.3. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 5.1. Der Förderverein der Mittelschule Starnberg erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 20,- € p. a. Auszubildende sind beitragsfrei.
§ 5.2. Für die Veränderung des Mitgliedbeitrags bedarf es einer zwei Drittel Mehrheit durch die Mitgliederversammlung der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine Spenden- bzw. Beitragsquittung, aus der sich die Anerkennung des Fördervereins der Mittelschule Starnberg als ein gemeinnützigen Zwecken dienender Verein durch das Finanzamt ergibt.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Fördervereins der Mittelschule Starnberg sind der Vorstand, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
- dem/ der 1. Vorsitzenden - dem / der 2. Vorsitzenden - Schatzmeister/in
- Schriftführer/in
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre in geheimer, schriftlicher Abstimmung mit Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Schatzmeister und Schriftführer können in einer Person vereinigt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzperson. Der Verein wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den Vorsitz nur ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Alle Versammlungen werden durch den Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter, einberufen und geleitet.

§ 8 Das Kuratorium

Das Kuratorium des besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstands des Fördervereins der Mitteschule Starnberg
- den Vorsitzenden des Elternbeirates der Mittelschule Starnberg
- dem/der Leiter/in der Mittelschule Starnberg
§ 8.1. Das Kuratorium hat die Aufgabe, über die Mittel des Fördervereins der Mitteschule Starnberg zu verfügen, sowie den Vorstand des Fördervereins der Mitteschule Starnberg zu beraten und zu unterstützen.
§8.2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Fördervereins der Mitteschule Starnberg.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

§ 9.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vorher. Jedes anwesende Mitglied kann durch Vollmacht lediglich ein anderes Mitglied vertreten. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzenden verhindert, so können die anwesenden Mitglieder aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter wählen.
§ 9.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
§ 9.3. Mit Einberufung der Mitgliederversammlung ist zugleich die Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§ 9.4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
-  die Wahl des Vorstandes
-  die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes
-  die Entlastung des Vorstandes
-  die Wahl des Rechnungsprüfers und seines Stellvertreters
-  die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
-  Änderung der Satzung (durch mindestens zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig)
-  Auflösung des Vereins
§ 9.5. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 9.6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Kuratoriums und der Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer/- in protokolliert und vom Versammlungsleiter unterschrieben.

§ 10 Auflösung des Vereins

§ 10.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer gesonderten, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden und wird durch den Vorsitzenden vollzogen.
§ 10.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Sachaufwandsträger der Mittelschule Starnberg, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in der Mittelschule Starnberg zu verwenden hat. Die Liquidation des Vereins wird durch den vertretungsberechtigten Vorstand durchgeführt.


Starnberg, 18.Januar 2017